Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV ist die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH hat nach den Vorgaben des "Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen gem. § 19 Abs.2 S.1 und 2 StromNEV" vom 29.10.2011 der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster bietet die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH Letztverbrauchern, deren voraussichtliche Höchstlastabsenkung innerhalb der Hochlastzeitfenster die Erheblichkeitsschwelle erreicht und die zu erwartende Entgeltreduktion mindestens 500,- Euro/a beträgt.
| Netz-/ Umspannungsebene | Erheblichkeitsschwelle |
|---|---|
| HS/MS | 20% |
| MS | 20% |
| MS/NS | 30% |
| NS | 30% |
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA, und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.




