Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß §19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene (Höchstspannung, Umspannung Höchst-/Hochspannung und Hochspannung) ermittelt. Auf Anfrage stellt die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden zur Verfügung.
Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster bietet die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH Letztverbrauchern, deren Stromentnahme aus dem Netz des VNB für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im vorangegangenem Kalenderjahr der Antragstellung eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintritt, ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.
Die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH hat die von der BNetzA beispielhaft vorgegebenen Grundsätze der Netzentgeltberechnung für die atypische Netznutzung übernommen.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA, und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.




