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Aktionsplan gemäß § 20 (2) GasNZV

Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu vertretender Umstände außerstande, Informationen nach § 20 (1) Nummern 1, 2 oder 6 GasNZV zu veröffentlichen, haben Sie einen mit Fristen versehenen Plan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Umsetzung zu veröffentlichen.

Veröffentlichung der unter Netzbetreibern angrenzender Netze abgestimmten einheitlichen Bezeichnungen für Netzkopplungspunkte

Im Rahmen des laufenden Abschlusses von Netzkopplungsverträgen mit angrenzenden Netzbetreibern werden einheitliche Bezeichnungen für die Netzkopplungspunkte vertraglich festgeschrieben. Hierbei folgt die Bezeichnung der Netzkopplungspunkte den Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes G2000. Erst nach Abschluss der Verträge können diese Bezeichnungen im Internet veröffentlicht werden.

Die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH wird mit allen Betreibern angrenzende Netze Netzkoppelungsverträge abschließen. Bis zum Abschluss aller Verträge kann die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH der Pflicht nach § 20 (1) Nr. 2 GasNZV noch nicht nachkommen.