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Entgelte

Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Stromnetz fest. Diese jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Stromnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. 
 
Gemäß § 17 Abs.2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Stadtwerke Tornesch - Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2012 ihre Netzentgelte an. Die Entgelte basieren auf den Kalkulationsgrundsätzen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25.07.2005. 
 
Zzgl. zu den Netzentgelten wird ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der sogenannte Sonderkunden-Aufschlag, berechnet (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G).
 
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